SVSW-chreiben an die Ständeräte und Ständerätinnen
27. Mai 2024
Sehr geehrte Frau Ständerätin,
Sehr geehrter Herr Ständerat,
Die Schweizerische Vereinigung der selbsteinkellernden Weinbauern (SVSW) unterstützt die von Carlo Sommaruga am 15. März 2024 eingereichte Motion 24.3375, er fordert den Bundesrat auf, die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein abzuändern, damit die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer einer einfachen, wirksamen und unbürokratischen sowie ihrem Beruf angepassten Kontrolle unterstellt sind, und die sich von der Kontrolle der Weinhändlerinnen und Weinhändler unterscheidet.
Zur Antwort des Bundesrates vom 8. Mai 2024 möchten wir einige Aspekte erläutern:
Das Eidgenössische Verwaltungsgericht gelangte effektiv zum Schluss, dass es die jetzige Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (RS015.140) nicht erlaubt, die selbsteinkellernden Weinbauern und die Weinhändler unterschiedlich zu behandeln. Man muss jedoch daran erinnern, dass der Bundesrat, anlässlich der Einführung der Kellerkontrolle im Jahr 2002, den Selbsteinkellerern eine andere Behandlung zugestanden und es den Kantonen überlassen hatte, diese Kontrolle zu übernehmen.
Selbst der ehemalige Direktor der SWK anerkannte dies in einem 2014 von Terre&Nature veröffentlichten Interview:
„Wer kontrolliert die Schweizer Weine?
Das von mir dirigierte Organ kontrolliert die Weinproduzenten, die mehr als 2000 Liter Wein pro Jahr kaufen, sowie die Weinhändler. Bis 2002 wurden die unabhängigen Weinbauern nicht kontrolliert, wenn sie ihre eigene Ernte abfüllten und weniger als 2000 l pro Jahr Wein kauften. Nach dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge wurden diese Kontrollen entweder von der interkantonalen Zertifikationsstelle oder den Kantonschemikern ausgeführt. Letztere führten auch phytosanitäre Kontrollen aus, um zu verhindern, dass die Höchstwerte für chemische Substanzen überschritten wurden.“
Als die neue Verordnung 2018 in Kraft trat, war dort die separate Behandlung der Selbsteinkellerer ohne Begründung verschwunden. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Bundesrates hat sich nun für unsere Berufsgruppe die administrative und finanzielle Belastung stark erhöht.
Vor 2018 war die vereinfachte Kellerbuchhaltung für Selbsteinkellerer in der Charta des interkantonalen Kontrollorgans festgelegt und wurde vom BLW als gleichwertige Überprüfung anerkannt - daher die Bezeichnung „gleichwertige Kontrolle“. Diese Charta legte Folgendes fest :
Artikel 1: Zur Begrenzung der Kosten und Vereinfachung der Verfahren beschlossen die am Abkommen beteiligten Kantone (später als «Unterzeichner-Kantone bezeichnet), eine koordinierte kantonale Kontrolle einzuführen (Artikel 1) und deren Gleichwertigkeit anzuerkennen (gemäss Artikel 5b OCCV).
Artikel 2.3, Absatz 4: Dieses Formular wird alljährlich vom Kontrollorgan zugestellt. Die Selbsteinkellerer müssen es laufend ausfüllen und sofort alle wichtigen Ein- und Ausgänge eintragen. Die Direktverkäufe ab Keller können gruppiert und monatlich eingetragen werden.
Die mit der neuen Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein von 2018 nicht unterscheidenden Kontrolle verlangt zahlreiche zusätzliche Unterlagen, darunter eine kontinuierliche Buchhaltung für jede Flascheneinheit - eine unmögliche Forderung für kleine Unternehmen wie unsere Familienbetriebe.
Ausserdem wurde die Kellerkontrolle nach Abschluss der bilateralen Abkommen eingeführt und basierte daher auf den europäischen Kontrollmethoden. Bei unseren Nachbarländern handelt es sich jedoch um eine Steuerkontrolle, die strenge Massnahmen rechtfertigt. In der Schweiz ist das Ziel der Kontrolle der Schutz der Herkunftsbezeichnungen, wofür nicht so viel Strenge und Schikanen betreffend Details notwendig sein sollten.
Gemäss der beiliegenden Rechnung vom 8. März 2018 verlangt die Interkantonale Zertifikationsstelle den Betrag von CHF 1’407.-, Der Kanton Genf – wie auch andere Kantone - leistete einen Beitrag von 15%, so dass sich die Kosten alle vier Jahre auf CHF 1’288.05 beliefen.
Mit dem aktuellen System fakturiert die SWK dem gleichen Betrieb CHF 1273,70, d.h. ungefähr den gleichen Betrag, dies jedoch alljährlich (siehe Beilage)
Das Eidgenössische Verwaltungsgericht veröffentlichte sein Urteil im Januar 2024, d.h. mitten im Bauernaufstand in unseren verschiedenen europäischen Nachbarländern. Wie die Bezeichnung unseres Berufes betont, bearbeiten wir als Weinbauern ebenfalls den Boden und stellen daher in unserem eigenen Land die gleichen Anforderungen: Wir wollen weniger administrative Auflagen.
Wir akzeptieren Kontrollen, vorausgesetzt diese entsprechen den Risiken unserer Tätigkeit: die Risiken sind klein, was auch vom BLW anerkannt wird.
Wir unabhängigen Weinbäuerinnen und -bauern bitten Sie, die Motion 24.3375 anzunehmen.
Wir sind bodenverbundene Menschen und möchten weiterhin unseren Beruf ausüben und uns um unsere Reben bzw. Weinfässer kümmern statt uns stundenlang mit Papierkram abzugeben.
Mit freundlichen Grüssen Das
SVSW Komitee
> Anlagen: - Produzenten, keine Weinhändler - Rechnung 2018 (Interkantonales Kontrollorgan) - Rechnung 2023 (SWK)
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